AGB

§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen
(1) Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, soweit dieser eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist und
dieser bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Unsere Bedingungen gelten grundsätzlich ausschließlich. Der Geltung abweichender
oder ergänze der Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot
(1) Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, wir bezeichnen unser Angebot ausdrücklich als verbindlich. Der Liefervertrag kommt grundsätzlich zustande durch die Annahme der Bestellung des Kunden oder den Beginn der Auftragsausführung durch uns.
(2) Bestätigen wir die Annahme des Auftrags schriftlich, ist unsere Auftragsbestätigung für Umfang und Inhalt des Auftragsverhältnisses und der Lieferung maßgeblich. Für den Verwendungszweck sind die Angaben in unseren Angeboten maßgeblich, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(3) Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewichts- und Maßangaben, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind.
Die bei Vertragsschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem
Zeitpunkt dar. Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art
sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
(4) Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne
unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes
gegen uns entstandenen Forderungen und Rechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere am Tage der
Lieferung gültigen Listenpreise und Frachttarife einschließlich Mischgutzuschläge, Wartezeiten und Mindestauslastung.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltsrechte
(1) Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen ab Lager Reutlingen und sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung
geltenden Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht,
Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
(2) Unsere Rechnungen sind sofort rein netto ohne Abzug zahlungsfällig.
(3) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
(4) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstands befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Besteller bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss
abgelehnt hat, unsere Forderung wegen mangelnder Bonität des Bestellers zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Besteller bekannt werden.
(5) Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsrechts und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
(6) Wir sind berechtigt, bei Lohn- oder Gehaltserhöhungen und/oder Erhöhungen der Rohmaterial- oder Betriebsstoffpreise den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen, wenn der Besteller Unternehmer ist, bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt und zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
(7) Der Besteller gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es
sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z. B. Mahnung). Ist der Besteller Unternehmer und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, ist unsere Forderung ab Verzugseintritt mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
(8) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen
des Bestellers ist ausgeschlossen. Ist der Besteller Unternehmer und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflusst seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit.
(9) Ist der Besteller Unternehmer und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, so verzichtet er auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw.
Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.
(10) Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber an. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 4 Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen
(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder dem Besteller als versandbereit angezeigt wird und aus Gründen, die beim Besteller liegen, nicht geliefert werden kann bzw. die vereinbarte Abholung nicht durchgeführt wird.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener
außergewöhnlicher Ereignisse, wie etwa Aufruhr, Streik, Aussperrung, Brand, Beschlagnahme, Embargo, gesetzliche oder behördliche Einschränkungen des Energieverbrauchs oder unrichtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse von uns nicht zu vertreten sind, wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrags einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist aufgrund solcher Umstände unangemessen, ist
der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder,
soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.
(3) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachlieferungsfrist mit
Ablehnungsandrohung und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9
nichts anderes bestimmt. Wurde von uns bereits ein Teil des Vertrages erfüllt, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt
vom ganzen Vertrag nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass sein Interesse an der Teillieferung fortgefallen ist.
(4) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen der Besteller hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

§ 5 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung
(1) Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager.
(2) Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung
mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn
wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so
geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen aus
diesem Vertrag einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher
Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im so genannten
Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den
von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung etwaiger weiterer Forderungen unsererseits gegen den Besteller aus
der Geschäftsverbindung, sofern der Besteller Unternehmer ist und bei Abschluss der diesen Forderungen jeweils zugrunde liegenden Verträge in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.
(2) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass
uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu
hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist
vorbehaltlich nachstehend Abs. 6 im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden
Sicherungsrechte gewahrt bleiben. Die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück ist, vorbehaltlich nachstehend Abs. 6, zulässig, soweit die Forderungsabtretung gem. nachstehend Abs. 4 sichergestellt ist.
(3) Der Besteller darf die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 2 hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend Vorbehaltsware genannt) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr vorbehaltlich nachstehend Abs. 6 veräußern oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gem. nachstehendem Abs. 4) sicherstellt. Anderweitige
Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(4) Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz, insbesondere dem Einbau der Vorbehaltsware in ein Bauwerk oder deren Verbindung mit einem Grundstück entstandenen oder noch
entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
(5) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und
nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder
überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. In diesem Fall
hat der Besteller auf unser Verlangen dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den
verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Besteller ist verpflichtet,
uns Name bzw. Firma und Anschrift seines Kunden bei Widerruf der Einziehungsermächtigung bekannt zu geben.
(6) Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es
eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie dann,
wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Fristsetzung in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist nach Fristablauf zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma sowie die
Anschrift des Schuldners der abgetretenen Forderung bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken.
(7) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %,
sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
(8) Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der
für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des letzteren.

§ 7 Gewährleistung
(1) Wir haften für Mängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, anderenfalls der
Liefergegenstand als genehmigt gilt, es sei denn, wir oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gilt ergänzend § 377 HGB, bei internationalen Geschäften die Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
(3) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen unter Hinzufügen von Fotografien der gerügten Liefergegenstände. Soweit die gerügten Liefergegenstände noch nicht bestimmungsgemäß weiterverarbeitet sind, muss der Kunde
mit seiner schriftlichen Anzeige zumindest einen der gerügten Liefergegenstände als Muster an uns übersenden.
(4) Unsere Gewährleistung beschränkt sich zeitlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten seit Ablieferung des Liefergegenstandes und sachlich auf Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung, nämlich kostenfreie Beseitigung
der vom Besteller rechtzeitig gerügten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist oder mangelfreie Ersatzlieferung bestimmen wir. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises
verlangt werden oder Rückgängigmachung des Vertrages, sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt.
(5) Der Besteller hat uns auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Ersetzte
Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.
(6) Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist zweimal fehl und ist dem Besteller ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar, kann der Besteller Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt.
(7) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind oder für Gewinnentgang, Folgekosten etc. sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
(8) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für einen vom Kunden vorgesehenen und von dem Üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht vertraglich vereinbart worden ist.

§ 8 Rücktritt, Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Besteller kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrags vor Gefahrübergang auf den Besteller gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das
Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist – im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
(2) Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

§ 9 Haftung
(1) Dem Besteller stehen grundsätzlich keine anderen oder weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen zu als in diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugestanden.
(2) Unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere in den Fällen
vorstehend § 4 Abs. (3), § 7 Abs. (7) und § 8 Abs. (1) beschränkt sich in jedem Fall – insbesondere wegen Verschuldens
aus Anlass von Vertragsverhandlungen, Verletzungen von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit der
Leistung und Verzug sowie wegen vertragswidriger Lieferung im Sinne des UN-Kaufrechts – auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit (grobes Verschulden). Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
haften wir stets. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit lassen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen in
voller Höhe haften; im Übrigen ist unsere Haftung sowie die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, vorbehaltlich der Regelungen in Abs. (3) und Abs. (4), der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung, soweit der Besteller Unternehmer ist und bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.
(3) Abs. (2) gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.
(4) Vorbehaltlich Abs. (3) sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen fahrlässiger Pflichtverletzung durch
uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, deren Verhalten uns im Einzelfall zuzurechnen ist, sind, soweit es sich nicht um Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, ausgeschlossen.
(5) Die in diesen Bedingungen vorgenommenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Ersatzpflicht
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte vom 15.12.1989 in der jeweils
gültigen Fassung. Gleiches gilt für den Fall, dass uns die Erfüllung des Vertrages von Anfang an nicht möglich war.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-72766 Reutlingen, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und
Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne
des Handelsrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.
(3) Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und dem Besteller beurteilen sich ausschließlich
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei internationalen Geschäften einschließlich des UN-Kaufrechts.
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

OSWR 09 Rev. 01/17